„Gefahr erkannt, Gefahr gebannt.“

So sagt es der Volksmund, und er muss sich Wunschdenken vorhalten lassen. Denn oft rennt der Mensch sehenden Auges in sein Unglück. embemed möchte, dass Sie Unglück – großes wie kleines – möglichst vermeiden.

In der Infusionstherapie besteht generell die Gefahr von Stichverletzungen mit infizierten Geräten, z. B. Nadelstichverletzungen durch ungeschützte Kanülenspitzen. Besondere Gefahr geht dann z. B. von Hepatitis (B, C)- und HI-Viren aus. Solche Infektionen bedeuten oft eine irreparable Beeinträchtigung der Lebensqualität. Von Kosten einmal abgesehen.

Diese Infektionen lassen sich zu fast 100 % vermeiden. Mit Sicherheitsportkanülen und Sicherheitsvenenverweilkanülen erreichen Sie optimale Sicherheit für sich bzw. Ihre Mitarbeiter oder Angestellten.

Was eigentlich selbstverständlich sein sollte

Die TRBA 250, Technische Regel Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und der Wohlfahrtspflege, legt die Regeln fest, die für die betriebliche Arbeitssicherheit hinsichtlich der Vermeidung von Nadelstichverletzungen, Absatz 4.2.5., besonders Ziffern (1), (4), (5) und (6), verbindlich gelten.

Aus dem Vorwort zur TRBA 250: „Die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen wieder. Sie werden vom Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe (ABAS) ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.

Die TRBA 250 ‚Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege’ konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Biostoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. Die vorliegende Technische Regel [...] wurde unter Federführung des Fachbereichs „Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege“ (FB Wo-Ges) der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) in Anwendung des Kooperationsmodells [...] erarbeitet.“

Die wichtigsten Vorgaben zur Prävention von Nadelstichverletzungen:
 

(1) Beim Umgang mit benutzten medizinischen Instrumenten und Geräten sind Maßnahmen zu ergreifen, die eine Verletzungs- und Infektionsgefahr der Beschäftigten minimieren. Dabei ist ein integrierter Ansatz zur Minimierung des Risikos von Nadelstichverletzungen (NSV) unter Ausschöpfung aller technischen, organisatorischen und persönlichen Maßnahmen notwendig. Dies schließt Fragen der Arbeitsorganisation und die Schaffung eines Sicherheitsbewusstseins sowie das Verfahren für die Erfassung von NSV und die Durchführung von Folgemaßnahmen mit ein.

(2) Der Arbeitgeber hat fachlich geeignetes Personal in ausreichender Anzahl einzusetzen, um Stich- und Schnittverletzungen, z.B. durch Fehlbedienung aufgrund von Hektik, zu vermeiden. Weiterhin sind Schutzmaßnahmen entsprechend der in den folgenden Ziffern beschriebenen Rangfolge festzulegen.

(3) Vorrangig sind solche geeigneten und sicheren Arbeitsverfahren und Arbeitsmittel auszuwählen, die den Einsatz spitzer und scharfer medizinischer Instrumente überflüssig machen. Dies sind z. B.:

  • Nadelfreie Infusionssysteme mit Rückschlagventil zur Konnektion mit Venenzugängen für das Zuspritzen von Medikamenten und für die Blutentnahme,
  • Kunststoffkanülen für nadelfreies Aufziehen von Körperflüssigkeiten,
  • Stumpfe Kanülen zum Spülen von Wurzelkanälen in der Endodontie,
  • Stumpfe Rundkörper-Nadeln zum Nähen weniger dichter innerer Bindegewebe/Faszien/Muskeln.

(4) Ist der Einsatz spitzer und scharfer medizinischer Instrumente notwendig, sind Arbeitsgeräte mit Sicherheitsmechanismen (im folgenden "Sicherheitsgeräte") unter Maßgabe der folgenden Ziffern 1 bis 6 zu verwenden, bei denen keine oder eine geringere Gefahr von Stich- und Schnittverletzungen besteht, soweit dies zur Vermeidung einer Infektionsgefährdung erforderlich und technisch möglich ist.

 

  1. Sicherheitsgeräte sind bei folgenden Tätigkeiten bzw. in folgenden Arbeitsbereichen mit erhöhter Infektionsgefährdung oder Unfallgefahr einzusetzen:

     

    • Behandlung und Versorgung von Patienten, die nachgewiesenermaßen durch Erreger der Risikogruppe 3 (einschließlich 3**) oder höher infiziert sind,
    • Behandlung fremdgefährdender Patienten,
    • Tätigkeiten im Rettungsdienst und in der Notfallaufnahme,
    • Tätigkeiten in Krankenhäusern bzw. -stationen im Justizvollzug.

     

  2. Unabhängig von Ziffer 1 sind Sicherheitsgeräte bei allen Tätigkeiten einzusetzen, bei denen durch mögliche Stichverletzungen eine Infektionsgefahr besteht oder angenommen werden kann. Zu diesen Tätigkeiten gehören insbesondere

     

    • Blutentnahmen,
    • sonstige Punktionen zur Entnahme von Körperflüssigkeiten,
    • Legen von Gefäßzugängen.

     

  3. Bei allen sonstigen nicht unter die Ziffern 1 und 2 fallenden Tätigkeiten hat der Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung das Unfallrisiko und das Infektionsrisiko zu bewerten und angemessene Maßnahmen zu treffen. Sofern von einem Infektionsrisiko auszugehen ist, das nicht durch organisatorische und persönliche Maßnahmen minimiert werden kann, sind vorrangig Sicherheitsgeräte einzusetzen.
Hinweis: Dabei sollte bedacht werden, dass es nicht hilfreich ist, in einem Arbeitsbereich für vergleichbare Tätigkeiten sowohl Sicherheitsgeräte als auch herkömmliche Instrumente einzusetzen. Dies könnte zu Fehlbedienungen und verminderter Akzeptanz der Sicherheitsgeräte durch Beschäftigte führen.

  4. Sicherheitsgeräte zur Verhütung von Stich- und Schnittverletzungen müssen folgende Eigenschaften erfüllen:

     

    • Sie dürfen weder Patienten noch Beschäftigte gefährden.
    • Sie müssen einfach und anwendungsorientiert zu benutzen sein.
    • Der Sicherheitsmechanismus ist Bestandteil des Systems und kompatibel mit anderem Zubehör.
    • Die Aktivierung des Sicherheitsmechanismus muss
    • selbstauslösend sein oder einhändig erfolgen können,
    • sofort nach Gebrauch möglich sein,
    • einen erneuten Gebrauch ausschließen und
    • durch ein deutliches Signal (fühlbar, sichtbar oder hörbar) gekennzeichnet sein.

     

  5. Die Auswahl der Sicherheitsgeräte hat anwendungsbezogen zu erfolgen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Handhabbarkeit und Akzeptanz durch die Beschäftigten.
Dabei hat der Arbeitgeber folgende Vorgehensweise zu berücksichtigen:

     

    • Einbeziehung der Anwender und der Arbeitnehmer-Vertreter;
    • Sammeln von Informationen über aktuell gehandelte Sicherheitsgeräte einschließlich allgemein vorhandener Erfahrungen beim Umgang mit Sicherheitsgeräten (siehe Anhang 4 "Erfahrungen beim Einsatz von Sicherheitsgeräten");
    • Auswahl vorzugsweise anhand praktischer Probeexemplare unter Einbeziehung der Anwender;
    • Evaluierung der Praxiserfahrungen aussichtsreicher Sicherheitsgeräte hausintern z. B. in einer Abteilung. Dabei bietet sich der begleitende Einsatz von Rückmelde-Bögen an (siehe Anhang 5 Beispiel für ein Muster "Interner Rücklaufbogen - Evaluierung Sicherheitsgeräte").

     

  6. Bei der Einführung der Sicherheitsgeräte ist sicherzustellen, dass die Beschäftigten in der Lage sind, diese richtig anzuwenden. Dazu ist es notwendig über die Sicherheitsgeräte zu informieren und deren Handhabung in der praktischen Anwendung zu vermitteln.

  7. Die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen ist zu überprüfen. Dazu gehört auch ein Verfahren zur lückenlosen Erfassung und Analyse von NSV, um technische und organisatorische Unfallursachen erkennen und eine Abhilfe vornehmen zu können (siehe auch Anhang 6 Beispiel für einen "Erfassungs- und Analysebogen Nadelstichverletzung").


(5) Gebrauchte Kanülen dürfen nicht in die Kanülenabdeckung (Schutzkappe) zurückgesteckt werden. Sie dürfen auch nicht verbogen oder abgeknickt werden, es sei denn diese Manipulation dient der Aktivierung einer integrierten Schutzvorrichtung. Der Sicherheitsmechanismus darf nicht durch Manipulationen außer Kraft gesetzt werden. Werden Tätigkeiten ausgeübt,

  • die nach dem Stand der Technik eine Mehrfachverwendung des medizinischen Instruments erforderlich machen, z. B. bei der Lokalanästhesie in der Zahnmedizin, und
  • bei der die Kanüle in die Kanülenabdeckung zurückgesteckt werden muss, ist dies zulässig, wenn ein Verfahren angewendet wird, das ein sicheres Zurückstecken der Kanüle in die Kanülenabdeckung mit einer Hand erlaubt, z. B. Verwendung eines Schutzkappenhalters.

Das anzuwendende Verfahren ist in einer Arbeitsanweisung nach § 14 Absatz 4 Nummern 2 und 3 BioStoffV festzulegen.

(6) Gebrauchte spitze und scharfe medizinische Instrumente einschließlich derer mit Sicherheitsmechanismus sind unmittelbar nach Gebrauch durch den Anwender in Abfallbehältnissen zu sammeln. Die Abfallbehältnisse müssen den Abfall sicher umschließen. Dabei sind die Behälter so nah wie möglich am Verwendungsort der spitzen, scharfen oder zerbrechlichen medizinischen Instrumente aufzustellen. Sie dürfen nicht umgefüllt werden. Die Abfallbehältnisse müssen folgende Eigenschaften aufweisen:

  • Sie sind fest verschließbare Einwegbehältnisse.
  • Sie geben den Inhalt, z. B. bei Druck, Stoß, Fall, nicht frei.
  • Sie sind durchdringfest.
  • Ihre Beschaffenheit wird durch Feuchtigkeit nicht beeinträchtigt.
  • Behältergröße und Einfüllöffnung sind abgestimmt auf das zu entsorgende Gut.
  • Sie öffnen sich beim Abstreifen von Kanülen nicht.
  • Sie sind eindeutig und verwechslungssicher als Abfallbehältnisse zu erkennen (Farbe, Form, Beschriftung).
  • Die Abfallbehältnisse sind auf die Entsorgungskonzeption und auf die verwendeten Spritzensysteme (Abstreifvorrichtung für verschiedene Kanülenanschlüsse) abgestimmt.
  • Ihre maximale Füllmenge ist angegeben, ihr Füllgrad ist erkennbar.

Hinweis: Die DIN EN ISO 23907 beschreibt die Prüfanforderungen, die solche Abfallbehältnisse zu erfüllen haben.

Gefüllte Abfallbehältnisse sind sicher zu entsorgen.

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